Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ist eine umfassende Vollmacht, die jemand einer Person seines Vertrauens für den Fall erteilt, dass er selbst zum Beispiel auf Grund Demenz, eines Unfalls oder länger dauernder Bewusstlosigkeit etc., nicht mehr in der Lage sein sollte, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.
Die Vorsorgevollmacht gilt für alle Lebensbereiche, sowohl für vermögensrechtliche Angelegenheiten, als auch für gesundheitliche Belange und Fragen des Wohnortes, wie zum Beispiel Heimaufenthalt.
Wirksam wird die Vorsorgevollmacht erst dann, wenn der „Vorsorgefall“ eingetreten ist, das heißt wenn ein ärztliches Attest vorliegt, dass die Person nicht mehr selbst entscheidungsfähig ist.
Die Vorsorgevollmacht wird oft mit einer normalen Vollmacht, die sofort Gültigkeit hat, verbunden und bewirkt, dass für diese Person kein Sachwalter bestellt werden muss.
Eine Vorsorgevollmacht kann auch an mehrere Personen erteilt werden und ist jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufbar.
Vorsorgevollmachten werden in einem eigenen elektronischen Verzeichnis der Notariatskammer registriert.
Wenn es keine Vertrauensperson gibt, der man eine Vorsorgevollmacht erteilen kann, so ist zumindest die Errichtung einer Patientenverfügung möglich. Diese bezieht sich nur auf gesundheitliche Belange und beinhaltet eine Aufzählung ärztlicher Maßnahmen, die von den Ärzten nicht getroffen werden dürfen.
Vorsorgevollmacht an Stelle von Sachwalterschaft (pdf)
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung (pdf)
Siehe auch >>Patientenverfügung
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