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Wichtige Informationen zur Erbrechtsreform 2017

Mit 1.Jänner trat die Erbrechtsreform 2017 in Kraft - eine der umfangreichsten Änderungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) überhaupt.

Meine nachstehenden Artikel informieren Sie über die wichtigsten Punkte:

 

Änderungen bei den Formvorschriften von Testamenten

Ein "Testament" ist eine letztwillige Verfügung, die eine Erbseinsetzung enthält bzw. in der über das gesamte Nachlaßvermögen verfügt wird. Erwähnt man in der letztwilligen Anordnung nur einzelne, wenngleich auch teure Vermögenswerte (z.B. eine Liegenschaft, ein Wertpapierdepot, ein Auto…), so handelt es sich um kein "Testament", sondern um eine "letztwillige Verfügung ohne Erbseinsetzung", für die jedoch dieselben Formvorschriften gelten.

Die Formvorschriften für das "eigenhändige Testament" wurden nicht geändert: Der Text muss selbst geschrieben und am Ende unterschrieben sein. Nachträge sind neuerlich zu unterschreiben. Die Anführung des Datums ist nicht notwendig, jedoch dringend zu empfehlen. Zeugen sind nicht erforderlich.

Bedeutende Änderungen gibt es jedoch beim "fremdhändigen" Testament“, also beim Testament, dass nicht eigenhändig, sondern auf irgendeine andere Art, sei es von einer anderen Person, auf dem PC, oder auf einer Schreibmaschine geschrieben wurde. Die Formerfordernisse sind zahlreich und bergen unzählige Gefahren der Ungültigkeit des Testaments.

Einige der Erfordernisse - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - seien hier aufgezählt bzw. angedeutet:

579 ABGB (Neufassung ab 1.1.2017) lautet:

(1) Eine von ihm nicht eigenhändig geschriebene letztwillige Anordnung muss der Verfügende in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.

(2) Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, haben auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben. Den Inhalt der letztwilligen Verfügung müssen sie nicht kennen."

Vereinfacht wiederholt bedeutet dies:

Drei Zeugen (Mindestalter 18 Jahre) müssen bei der Unterschrift des Verfügenden gleichzeitig anwesend sein.

Der Verfügende muss eigenhändig einen Zusatz dazuschreiben, z.B. "Mein letzter Wille", "Das will ich", "So soll es sein" etc. Nicht genügen würde z.B. "ok".

Die Zeugen müssen neben ihrer Unterschrift eigenhändig vermerken:  "als Testamentszeuge", "als Zeuge des letzten Willens" oder so ähnlich.

Vor- und Zunamen, Geburtsdaten und Adressen müssen bei den Zeugen vermerkt werden. Diese Vermerke müssen aber offensichtlich - aus dem Gesetzestext ist dies nicht herauszulesen - nicht eigenhändig sein. Der vom Verfügenden eigenhändig neben bzw. unter seiner Unterschrift zu setzende Vermerk "Das ist mein letzter Wille" etc. bereitet alten Menschen oft Probleme. Es kann sein, dass jemand zwar gerade noch unterschreiben, aber nicht mehr den Zusatz schreiben kann. In diesem Fall kann der Zusatz entfallen. Der Verfügende muss jedoch vor den drei Zeugen mündlich erklären, dass diese Urkunde seinen letzten Willen enthält.Das oben Erwähnte gilt nur dann, wenn derjenige, der das Testament errichtet, lesen kann bzw. nicht blind ist, hören und sprechen kann und nicht besachwaltert ist. In all diesen Fällen gelten Sondervorschriften.

Es kann nur geraten werden, fremdhändige Testamente angesichts der mannigfachen Gefahren der Ungültigkeit nicht selbst zu erstellen, sondern von einem Notar oder Rechtsanwalt verfassen zu lassen.

Neue Auslegungsregeln für Ehegatten und Lebensgefährten

Hat der Verstorbene im Testament seinen Ehegatten als Erben eingesetzt, so wird diese Erbseinsetzung aufgehoben, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes aufgelöst war. Auch die Einsetzung eines Lebensgefährten ist ungültig, wenn die Lebensgemeinschaft zum Todeszeitpunkt nicht mehr bestanden hat. In beiden Fällen ist es jedoch möglich, dass der Verstorbene das Gegenteil angeordnet hat. Man kann daher seinen Ehegatten bzw. Lebensgefährten auch unabhängig davon, ob die Ehe bzw. Lebensgemeinschaft zum Todeszeitpunkt noch besteht, zum Erben einsetzen, doch muss dies ausdrücklich im Testament erwähnt werden. Diese Regelung gilt auch für eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Personen, und sie gilt auch dann, wenn es sich um keine Erbseinsetzung handelt, sondern wenn man nur bestimmte Gegenstände vermachen will.

Die Neuregelung ist sinnvoll, da meist gewünscht wird, dass nach einer Trennung der bisherige Partner nichts mehr erben soll. Da die Regelung ab 2017 gilt, bedeutet dies umgekehrt, dass sie für alle bisherigen letztwilligen Anordnungen nicht gilt. Bei Ehescheidung oder Auflösung der Lebensgemeinschaft ist daher das Testament unbedingt zu ändern, da der geschiedene oder getrennte Partner sonst weiterhin erbt.

Nottestament: Das ist dabei wichtig

Droht aus der Sicht des Verfügers unmittelbar die begründete Gefahr, dass er stirbt oder die Testierunfähigkeit verliert, bevor er ein "normales" Testament (eigenhändig oder fremdhändig) errichten kann, so genügen bei einem fremdhändigen Nottestament ausnahmeweise zwei statt drei Zeugen. Außerdem kann man in einer derartigen Gefahrensituation auch mündlich seinen letzten Willen erklären. Dazu sind (mindestens) zwei Zeugen notwendig. Nur wenn diese Zeugen den Inhalt des mündlichen Testaments übereinstimmend bestätigen, ist es gültig, sonst nicht. Außerdem genügt es in diesem Fall, wenn die Zeugen zumindest 14 Jahre alt sind. Ansonsten müssen Testamentszeugen mindestens 18 Jahre alt, also volljährig, sein.

Ein Nottestament (schriftlich oder mündlich mit zwei Zeugen) ist also nur in einer - aus Sicht der testierenden Person - Gefahrensituation möglich. Es verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit und gilt dann als nicht errichtet. Daher ist in diesem Fall sofort ein neues Testament zu verfassen.

Von dieser Ausnahmesituation abgesehen, ist ein mündliches Testament, das früher sehr wohl gültig sein konnte, nicht mehr möglich. Das ist auch gut so, denn die Gefahr des Missbrauchs dieser Testamentsform war sehr groß.

Änderungen im Pflichtteilsrecht

Erb- und Pflichtteilsrecht des Ehegatten

Das Erbrecht des Ehegatten wurde insofern erweitert, als in allen Fällen, in denen der Verstorbene kinderlos ist und keine Eltern hinterlässt, der Ehegatte zur Gänze Erbe wird. Bis Ende 2016 war es so, dass in diesem Fall Geschwister zu einem Drittel erbberechtigt waren. Dieses Erbrecht der Geschwister neben einem Ehegatten ist nun weggefallen. Achtung: dies trifft nur dann zu, wenn ein kinderloser Verstorbener verheiratet war. War der kinderlose Verstorbene ledig, geschieden oder verwitwet, so erben, soweit vorhanden, dessen Eltern. Leben diese aber nicht mehr, so sind Geschwister und auch gegebenenfalls Neffen und Nichten weiterhin erbberechtigt. Das erweiterte Erbrecht des Ehegatten hat auch Auswirkungen auf dessen Pflichtteil: Da der Pflichtteil, also der Teil, auf den der Ehegatte wertmäßig Anspruch hat, immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt, erhöht sich auch dieser entsprechend.

Eltern haben auch bei kinderlosen Verstorbenen keinen Pflichtteil mehr

Bisher stand bei kinderlosen Verstorbenen, ob diese verheiratet waren oder nicht, deren Eltern ein Pflichtteil zu. Diese Regelung wurde geändert, sodass Eltern nunmehr in keinem Fall mehr ein Pflichtteil zusteht. Das bedeutet nicht, dass sie nicht dennoch erben, wenn der Verstorbene kein Testament errichtet hat – aber sie müssen nicht mehr etwas bekommen. Nebenbei: Geschwister hatten nie ein Pflichtteilsrecht und haben es auch nach der Neuregelung nicht. Trotzdem können sie Erben sein, wenn es keine nähren Verwandten, oder einen Ehegatten gibt und kein Testament vorliegt.

Stundung des Pflichtteils

Neu ist, dass jemand im Testament anordnen kann, dass der seinem Kind oder Ehegatten zustehende Pflichtteil auf bis zu fünf Jahre gestundet werden kann. Es kann auch eine Zahlung in Teilbeträgen verfügt werden. Sollte diese Stundung den Pflichtteilsberechtigten unbillig hart treffen, muss er sich mit der Stundung nicht abfinden. Die Interessen und die Vermögenslage des Pflichtteilsschuldners sind zu berücksichtigen. Der Zeitraum von fünf Jahren für die Stundung kann vom Gericht in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf bis zu zehn Jahren verlängert werden. Im Testament können jedoch höchstens fünf Jahre festgesetzt werden.

Auch ohne testamentarische Anordnung kann das Gericht die Zahlung des Pflichtteils stunden, wenn die sofortige Zahlung den Zahler unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig hart träfe. Als Beispiele werden im Gesetz genannt, wenn z.B. der Zahler seine Wohnung, auf die er angewiesen ist,  oder sein Unternehmen, das seine wirtschaftliche Lebensgrundlage darstellt, verkaufen müsste. Auch für die Stundungsanordnung durch das Gericht, das nur über Antrag des Zahlers entscheidet (grundsätzlich mischt sich das Gericht hier nicht ein) gilt die Fünfjahresfrist, nur in besonderen Fällen kann sie auch auf zehn Jahre ausgedehnt werden.

Bei der Verfassung eines Testaments ist daher in Zukunft auch diese Stundungsmöglichkeit zu berücksichtigen. Allerdings ist zu beachten, dass die Stundungsmöglichkeit vom Pflichtteilsberechtigten, wenn sie ihn hart treffen würde, gerichtlich angefochten werden kann. Daher sollte auch bei diesem Thema mit Augenmaß vorgegangen werden.

Einführung des Pflegevermächtnisses

Eine der wesentlichen Neuerungen  der am 1.1.2017 in Kraft getretenen Erbrechtsreform ist die Einführung des sogenannten "Pflegevermächtnisses".

Was bedeutet das?

Bis jetzt konnten Pflegeleistungen, die man dem Verstorbenen erbracht hat, kaum berücksichtigt werden. Natürlich kann man sagen, dass der Gepflegte dem Pfleger ja als Dank jederzeit eine Leistung erbringen kann oder dies testamentarisch vorsehen kann. Allzu oft wurde davon jedoch nicht Gebrauch gemacht und die Personen, die jemanden gepflegt hatten, gingen leer aus. Dies wurde vom Gesetzgeber als unbefriedigend empfunden und aus diesem Grund wird es ab nächstem Jahr das sogenannte "Pflegevermächtnis" geben.

Der diesbezügliche Gesetzestext lautet (§ 677 Absatz 1 ABGB in der neuen Fassung):

"Einer dem Verstorbenen nahe stehenden Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, gebührt dafür ein gesetzliches Vermächtnis, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde."

 Hier sind mehrere Begriffe zu erläutern:

  1. "Nahestehende Person": Nicht jedem, der den Verstorbenen gepflegt hat, steht eine Abgeltung zu, sondern nur nahestehenden Personen. Darunter fallen zum Beispiel: Ehegatte, Lebensgefährte, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Geschwister, Stiefkinder, Schwiegerkinder, gleichgeschlechtliche Partner, sofern sie in einer "eingetragenen Partnerschaft" leben. Warum steht anderen Personen keine Entschädigung zu? Der Gesetzgeber hat befürchtet, dass familienfremde Personen vielleicht nur wegen der Aussicht auf Entschädigung jemand pflegen könnten.
  2. "Mindestens sechsmonatige Pflege in den letzten drei Jahren": Die Pflege muss jedoch nicht sechs Monate ununterbrochen erfolgt sein, es kann dazwischen auch eine Pause geben, z.B. Urlaub, Krankenhausaufenthalt etc. Die Entschädigung kann für höchstens drei Jahre in Anspruch genommen werden.
  3. "nicht bloß geringfügige Pflege": Es ist anzunehmen, dass damit eine Pflege im Ausmaß von mehr als 20 Stunden im Monat gemeint ist.
  4. "Pflegebedürftigkeit": Dies ist dann der Fall, wenn die Person ohne die Pflege physisch oder psychisch verwahrlosen würde. Eine Person zu pflegen, obwohl diese noch gut selbst zurechtkommt, begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  5. "gesetzliches Vermächtnis": Der Anspruch auf Entschädigung ist unabhängig davon, ob der Verstorbene ein Testament gemacht hat oder nicht.

 Wann steht ein Anspruch nicht zu?

a) Wenn der Pflegende im Testament mit einer Zuwendung bedacht wurde; bei einer zu geringen Zuwendung kann möglicherweise ein Differenzanspruch geltend gemacht werden.

b) Wenn die Pflege entgeltlich erfolgte, d.h. der Pflegende ohnehin laufend ein Entgelt bekam.

c) wenn von vornherein vereinbart wurde, dass die Pflege unentgeltlich erfolgen soll.

Höhe des Pflegevermächtnisses

Die Höhe des Anspruches richtet sich laut Gesetzestext "nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen" und ist gegen die Erben geltend zu machen. Es geht um den dem Pflegeempfänger verschafften Nutzen. Dieser Nutzen wird häufig in der Ersparnis der Kosten eines fremden Pflegers bestehen. Dies bedeutet aber nicht, dass immer die oft beträchtlichen Kosten von professionellen Pflegekräften verlangt werden können. Auf jeden Fall kommt es nicht auf den Wert der Verlassenschaft, d.h. auf die Höhe des Vermögens des Verstorbenen, an.

Wenn der Verstorbene nur geringes Vermögen hinterlassen hat und der Nachlass ziemlich wertlos ist, sodass die Erben die Erbschaft gar nicht annehmen, gibt es auch niemanden, von dem die Pflegeabgeltung verlangt werden kann. Vom Staat kann jedenfalls keine Entschädigung verlangt werden.

Der Notar muss die Erben im Verlassenschaftsverfahren über die "Gefahr", dass jemand ein Pflegevermächtnis geltend machen könnte, aufklären. Kommt es zu Streitigkeiten darüber, ob und in welcher Höhe ein Pflegevermächtnis zusteht, so hat der Notar zu versuchen, hierüber eine Einigung zu erzielen. Wenn dies nicht möglich ist, dann steht es der Person, die den Verstorbenen gepflegt hat, frei, die Erben auf Zahlung eines Pflegevermächtnisses zu klagen.

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